EU-Verordnung | Produktsicherheit
Cyber Resilience Act: Pflichten für Hersteller digitaler Produkte.
Der CRA (Verordnung (EU) 2024/2847) ist die erste verbindliche EU-Verordnung zur Cybersicherheit digitaler Produkte. Seit dem 11. September 2026 gilt die Meldepflicht für aktiv ausgenutzte Schwachstellen. Bis Dezember 2027 kommen SBOM-Pflichten, Vulnerability Management und Sicherheitsupdates über 5 Jahre dazu.
Zuletzt aktualisiert: September 2026 · Von zertifizierten Experten geprüft
- 11.09.2026
- Meldepflicht gilt seit
- Dez. 2027
- Vollständige Geltung
- 15 Mio. EUR
- Maximales Bußgeld
- 5 Jahre
- Pflicht-Sicherheitsupdates
Grundlagen
Was ist der Cyber Resilience Act?
Der Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) ist die erste verbindliche EU-Verordnung, die Cybersicherheitsanforderungen direkt an Produkte mit digitalen Elementen knüpft. Sie wurde am 20. November 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 10. Dezember 2024 in Kraft.
Der CRA schließt eine kritische Lücke: Während NIS-2 Betreiber von Diensten verpflichtet, regelt der CRA die Sicherheit der Produkte selbst, von der Entwicklung über die Markteinführung bis zum Ende des Lebenszyklus. Jedes vernetzt verkaufte Produkt muss künftig nachweislich sicher gebaut und dauerhaft gewartet werden.
Betroffen sind Hersteller, Importeure und Händler. Der wichtigste Paradigmenwechsel: Sicherheit wird zur rechtlichen Produkteigenschaft. Ab dem 11. Dezember 2027 dürfen Produkte ohne die geforderten Nachweise in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
CRA auf einen Blick
- EU-Verordnung
- Verordnung (EU) 2024/2847
- Veröffentlicht
- 20. November 2024 (Amtsblatt der EU)
- In Kraft
- 10. Dezember 2024
- Volle Geltung
- 11. Dezember 2027 (Meldepflichten seit 11. September 2026)
- Meldeplattform
- ENISA CRA-SRP (portal.cra-srp.enisa.europa.eu)
- Zuständig (DE)
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
- Bußgeld max.
- 15 Mio. EUR / 2,5 % weltw. Umsatz
Meldepflicht gilt seit 11. September 2026
Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle sind seit dem 11. September 2026 innerhalb von 24 Stunden zu melden, über die CRA-SRP der ENISA. Wer den Meldeprozess noch nicht eingerichtet hat, steht bereits in der Pflicht.
Art. 14 CRA
Meldepflicht: seit 11. September 2026 in Kraft
Die erste CRA-Pflicht läuft bereits. Hersteller melden aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, sobald sie belastbare Kenntnis davon haben. Die drei Stufen bauen aufeinander auf, die Uhr startet mit der Kenntnis und nicht mit dem nächsten Werktag.
24 Stunden
Frühwarnung
Nach belastbarer Kenntnis über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder einen schwerwiegenden Sicherheitsvorfall.
72 Stunden
Detailliertere Meldung
Erste Bewertung, Auswirkungen, bereits ergriffene Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen, Hinweise für Nutzer.
14 Tage
Abschlussbericht
Spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Schutzmaßnahme, etwa eines Sicherheitsupdates.
1 Monat
Abschlussbericht
Einen Monat nach der detaillierteren Meldung, wenn ein schwerwiegender Sicherheitsvorfall gemeldet wurde.
Meldeweg: die ENISA CRA-SRP
Gemeldet wird über die Single Reporting Platform der ENISA, kurz CRA-SRP, erreichbar unter portal.cra-srp.enisa.europa.eu. Für den Zugang braucht es ein EU-Login-Konto. Eine Registrierung auf Vorrat verlangt das BSI nicht: Registrierung und Meldung sind im Bedarfsfall in wenigen Minuten erledigt.
Das koordinierende CSIRT nimmt die Meldung entgegen und verteilt sie an die CSIRTs der weiteren Mitgliedstaaten, in denen das Produkt verfügbar ist. ENISA erhält sie parallel. In Deutschland ist das CERT-Bund im BSI das koordinierende CSIRT.
Die Plattform ging am Stichtag selbst in Betrieb. ENISA hat sie zunächst mit einer initialen Betriebsfähigkeit (initial operating capability) veröffentlicht und will die Funktionen in den kommenden Monaten anhand der Betriebserfahrung ausbauen. Ein allgemeines Vorab-Onboarding für Hersteller gab es vor dem 11. September 2026 nicht, eine technische Anbindung setzt also die angekündigten Ausbaustufen voraus.
Ergänzend regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/881, in Kraft seit dem 10. Mai 2026, unter welchen Bedingungen das koordinierende CSIRT die Weitergabe einer Meldung vorübergehend verzögern darf.
Wie sich die 24-Stunden-Frist organisatorisch abbilden lässt, steht im Beitrag zur CRA-Meldepflicht und zur Meldung über die ENISA-Plattform.
Vorbereitungsstand der Hersteller
- Schätzen sich als vollständig CRA-konform ein
- 3 %
- PwC Product Security Survey 2026 (n = 100)
- Ohne dedizierte externe Meldeschnittstelle für Sicherheitsmeldungen
- 50 %
- PwC Product Security Survey 2026 (n = 100)
- Kennen die Bedeutung des CRA für das eigene Haus
- 29 %
- Bitkom-Umfrage 2026 (n = 1.003)
PwC befragte im Frühjahr 2026 100 Industrieunternehmen in Deutschland, deren Portfolio Produkte mit digitalen Elementen enthält, 65 % davon aus dem Maschinenbau. Die Bitkom-Zahl stammt aus einer Befragung von 1.003 Unternehmen ab 10 Beschäftigten. Die Meldepflicht trifft damit viele Hersteller, die den Kanal für eingehende Hinweise noch gar nicht haben.
Anwendungsbereich
Welche Produkte sind vom CRA betroffen?
Der CRA unterscheidet drei Kritikalitätsklassen mit unterschiedlichen Konformitätsbewertungsanforderungen. Die Einstufung bestimmt, ob eine Selbstbewertung ausreicht oder eine unabhängige Prüfstelle einzuschalten ist.
Self-Assessment
Konformitätsbewertung durch den Hersteller selbst (EU-Konformitätserklärung)
Third-Party-Audit
Prüfung durch notifizierte Stelle (unabhängige akkreditierte Prüfeinrichtung) erforderlich
Strenge Anforderungen
Chipkarten, HSM und Smart-Meter-Gateways: strengste Konformitätspflichten und europäische Zertifizierungsschemata
Klasse I, normale Kritikalität (Anhang III)
Self-Assessment möglich · Bußgeld bei Verstoß bis 15 Mio. EUR oder 2,5 % Umsatz
- Router, Modems und Switches Router und Modems für die Internetanbindung
- Smart-Home-Produkte mit Sicherheitsfunktionen Türschlösser, Sicherheitskameras, Babyüberwachung, Alarmanlagen
- Betriebssysteme Desktop-, Server- und mobile Betriebssysteme
- Browser und Passwort-Manager Eigenständige und eingebettete Browser
- VPN-Produkte Produkte mit der Funktion eines virtuellen privaten Netzes
- Identitäts- und Zugriffsmanagement IAM, Verwaltung privilegierter Zugänge, Lesegeräte
- SIEM, Netzmanagement, Malware-Schutz Sicherheitsereignisse, Netzverwaltung, Schadsoftware-Erkennung
- Public-Key-Infrastrukturen Software für die Ausstellung digitaler Zertifikate
- Chips mit Sicherheitsfunktionen Mikroprozessoren, Mikrocontroller, ASIC und FPGA
- Vernetztes Spielzeug und Wearables Spielzeug mit Interaktions- oder Ortungsfunktion, Gesundheits-Wearables
Klasse II, erhöhte Kritikalität (Anhang III)
Notifizierte Stelle erforderlich · Bußgeld bei Verstoß bis 15 Mio. EUR oder 2,5 % Umsatz
- Hypervisoren und Container-Runtimes Virtualisierte Ausführung von Betriebssystemen
- Firewalls Netzwerkabsicherung und Paketfilterung
- Intrusion-Detection- und -Prevention-Systeme IDS und IPS
- Manipulationssichere Mikroprozessoren und Mikrocontroller Gegen physische Manipulation gehärtete Chips
Importeure und Händler: mittelbare Pflichten
Importeure und Händler gelten als Hersteller, wenn sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder wesentlich ändern (Art. 21 CRA). Importeure dürfen nur konforme Produkte in Verkehr bringen, Händler prüfen vor der Bereitstellung unter anderem die CE-Kennzeichnung (Art. 19, 20 CRA).
Welche Klasse gilt für Ihr Produkt?
Die Klassifizierung entscheidet über Ihren Compliance-Aufwand und die Anforderungen an die Konformitätsbewertung. In einem kostenlosen Erstgespräch prüfen wir Ihre Produkte und geben eine verbindliche Einschätzung.
Anhang I CRA
Die 8 Kernpflichten des Cyber Resilience Act
Der CRA definiert in Anhang I verbindliche Sicherheitsanforderungen für alle Phasen des Produktlebenszyklus - von der Konzeption über die Entwicklung bis zum Ende des Supports. Die Anforderungen gelten für alle Hersteller, unabhängig von der Produktkategorie.
Secure by Design & Default
Produkte müssen von Grund auf mit Sicherheitszielen entworfen werden (Art. 13 Abs. 1 CRA). Default-Konfigurationen müssen sicher sein: keine voreingestellten Standardpasswörter, unnötige Dienste deaktiviert, minimale Angriffsfläche. Sicherheitsanforderungen müssen im gesamten Produktentwicklungsprozess berücksichtigt werden (Secure Development Life Cycle).
Produktsicherheit testenVulnerability Management & Disclosure
Hersteller müssen einen strukturierten Prozess zur Entgegennahme, Bewertung und Behebung von Schwachstellen einrichten (Anhang I Teil II CRA). Coordinated Vulnerability Disclosure (CVD) muss ermöglicht werden. Entdeckte Schwachstellen sind zeitnah zu beheben und zu dokumentieren. Kontaktkanal für Schwachstellenmeldungen muss öffentlich bekannt gemacht werden.
Vulnerability-Management-BeratungSBOM: Software Bill of Materials
Hersteller müssen eine vollständige Liste aller Software-Komponenten (SBOM) erstellen und pflegen (Anhang I Teil II Nr. 1 CRA). Die SBOM muss zumindest die obersten Abhängigkeiten der Produkte erfassen, Versionsinformationen enthalten und aktuell gehalten werden. Bei Anforderung muss sie Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Standardformate: SPDX (ISO 5962) oder CycloneDX.
SBOM & Supply Chain SecuritySicherheitsupdates (mindestens 5 Jahre)
Hersteller sind verpflichtet, Sicherheitsupdates für mindestens 5 Jahre oder die erwartete Nutzungsdauer des Produkts bereitzustellen (Art. 13 Abs. 8 CRA). Updates müssen kostenlos, zeitnah und ohne Verzögerung bereitgestellt werden. Nutzer müssen aktiv über verfügbare Updates informiert werden. Nach Ablauf des Supports muss eine transparente Kommunikation erfolgen.
CE-Kennzeichnung mit Cyber-Konformität
Produkte mit digitalen Elementen dürfen ab der allgemeinen Anwendbarkeit des CRA am 11. Dezember 2027 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung für Cybersicherheit tragen (Art. 13 Abs. 12, Art. 30 CRA). Die Kennzeichnung belegt die Konformität mit den Anforderungen des CRA. Sie muss vor dem Inverkehrbringen durchgeführt werden und schließt eine Konformitätsbewertung ein.
Konformitätsbewertung (Self-Assessment / Third-Party)
Klasse-I-Produkte (normale Kritikalität) können per Selbstbewertung konform erklärt werden (Art. 32 CRA). Klasse-II-Produkte (erhöhte Kritikalität) erfordern eine unabhängige Prüfung durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (notifizierte Stelle). Kritische Produkte (Anhang IV) unterliegen den strengsten Anforderungen. Die Bewertungsergebnisse müssen dokumentiert und aufbewahrt werden.
CRA-Assessment anfragenMeldepflicht bei ausgenutzten Schwachstellen (gilt seit 11.09.2026)
Seit dem 11. September 2026 gilt Art. 14 CRA. Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle brauchen innerhalb von 24 Stunden nach belastbarer Kenntnis eine Frühwarnung, innerhalb von 72 Stunden folgt die detailliertere Meldung. Der Abschlussbericht ist bei einer Schwachstelle spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Schutzmaßnahme fällig, bei einem Sicherheitsvorfall einen Monat nach der detaillierteren Meldung. Gemeldet wird über die Single Reporting Platform der ENISA (CRA-SRP); in Deutschland ist das CERT-Bund im BSI das koordinierende CSIRT.
Meldeweg und Fristen im DetailTechnische Dokumentation
Hersteller müssen eine umfangreiche technische Dokumentation erstellen und 10 Jahre nach Inverkehrbringen aufbewahren (Art. 13 Abs. 13 CRA). Diese umfasst: Produktbeschreibung, Sicherheitskonzept, Risikoanalyse, Design- und Fertigungsunterlagen, SBOM, Testergebnisse, EU-Konformitätserklärung. Die Dokumentation muss Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage jederzeit vorgelegt werden können.
Hinweis: Die acht Anforderungen gelten für alle Hersteller. Für Klasse-II-Produkte kann die EU-Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, die zusätzliche sektorspezifische Anforderungen definieren, vergleichbar mit den europäischen Cybersicherheitszertifizierungsschemata nach ENISA CSA (EU 2019/881).
Praxis
Warum der CRA notwendig ist: Reale Vorfälle
Die folgenden Vorfälle zeigen, welche Schäden unsichere Produkte mit digitalen Elementen verursachen können - und warum Regulierung auf Produktebene unvermeidlich war.
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Mirai Botnet, Oktober 2016
600.000 IoT-Geräte mit Standard-Passwörtern kompromittiert
Das Mirai-Botnet infizierte über 600.000 Router, IP-Kameras und DVR-Rekorder, die mit voreingestellten Herstellerpasswörtern (admin/admin, root/1234) betrieben wurden. Der daraus resultierende DDoS-Angriff auf den DNS-Provider Dyn legte zeitweise Amazon, Twitter und Netflix lahm. Unter dem CRA wäre die Vermarktung von Geräten mit Standard-Passwörtern verboten, denn Secure by Default ist eine Kernpflicht.
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Log4Shell, Dezember 2021
CVE-2021-44228: CVSS 10.0, fehlende SBOM-Transparenz
Die kritische Schwachstelle in der Java-Logging-Bibliothek Log4j (CVSS 10.0) betraf Millionen von Produkten und Diensten weltweit. Das zentrale Problem: Viele Hersteller wussten nicht einmal, dass sie Log4j in ihren Produkten verwendeten. Mit einer vollständigen SBOM hätten betroffene Komponenten innerhalb von Stunden identifiziert werden können. Die CRA-SBOM-Pflicht zielt direkt auf dieses Problem ab.
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Kaseya VSA, Juli 2021
Supply-Chain-Ransomware: 1.500 MSPs, 50.000 Endkunden
Die REvil-Ransomware-Gruppe nutzte eine Zero-Day-Schwachstelle in der MSP-Management-Software Kaseya VSA, um über einen einzigen Angriffspunkt 1.500 Managed-Service-Provider und deren 50.000 Endkunden zu kompromittieren. Lösegeldforderung: 70 Millionen US-Dollar. Unter dem CRA wären Vulnerability-Disclosure-Prozesse und zeitnahe Patch-Veröffentlichung verpflichtend gewesen.
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VPN-Appliance 0-Days, 2023/2024
Fortinet, Ivanti, Palo Alto: Kritische Schwachstellen in Perimeter-Geräten
Mehrere führende Hersteller von VPN-Appliances und Netzwerk-Security-Produkten (Fortinet FortiGate, Ivanti Connect Secure, Palo Alto GlobalProtect) wurden durch aktiv ausgenutzte Zero-Day-Schwachstellen kompromittiert. Staatliche Angreifer exploitierten diese Produkte als Einstiegspunkt in Behörden und kritische Infrastrukturen. Für CRA-Klasse-II-Produkte wie VPN-Gateways gilt seit dem 11. September 2026 die 24-Stunden-Meldepflicht, ab Dezember 2027 kommt die Prüfung durch eine notifizierte Stelle dazu.
Leitfäden zum Thema
Vertiefung
- CI/CD Pipeline Sicherheit: DevSecOps in der Praxis CI/CD-Sicherheit: SAST, SCA, Secrets-Scanning in GitHub Actions, GitLab CI und Jenkins - Least-Privilege-Tokens und Supply-Chain-Schutz. 11 Min. Lesezeit
- OT/ICS-Sicherheit: Industrieanlagen gegen Cyberangriffe schützen OT/ICS-Sicherheit: Purdue-Modell, IEC 62443, Air Gapping, SCADA-Schwachstellen, Stuxnet/TRITON und pragmatische Schutzmaßnahmen für Produktionsanlagen. 13 Min. Lesezeit
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Kombiniertes Programm„Der Cyber Resilience Act ist die wichtigste Produktsicherheitsregulierung seit der CE-Kennzeichnung. Hersteller, die jetzt handeln, bauen einen nachhaltigen Wettbewerbsvorteil auf, denn sichere Produkte werden zum Marktstandard. Wer wartet, riskiert Rückrufe und Bußgelder.“
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FAQ
Häufige Fragen zum Cyber Resilience Act
Die wichtigsten Fragen zum CRA, fachlich fundiert und praxisnah für Hersteller digitaler Produkte beantwortet.
Wer ist vom Cyber Resilience Act betroffen?
Was ist der Unterschied zwischen Klasse I und Klasse II Produkten?
Wann gilt der Cyber Resilience Act vollständig?
Wo melden Hersteller eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle?
Welche Bußgelder drohen bei CRA-Verstößen?
Wie hängen Cyber Resilience Act und NIS-2 zusammen?
Was muss eine SBOM im Sinne des CRA enthalten?
Was kostet die CRA-Compliance?
Gilt der CRA auch für Open-Source-Software?
Welche Rolle spielt das BSI beim Cyber Resilience Act?
Wie bereitet AWARE7 Hersteller auf den CRA vor?
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