Die NIS-2-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch das NIS2UmsuCG) erweitert den Kreis der verpflichteten Energieunternehmen erheblich: Nicht nur KRITIS-Betreiber, sondern auch Energieversorger, Netzbetreiber, Erzeuger und Händler unterhalb der KRITIS-Schwellen fallen unter die erweiterten Pflichten - als Faustregel ab 50 Mitarbeitern oder 10 Mio. EUR Jahresumsatz, die genaue Einstufung regelt §28 BSIG. Kernpflichten sind: zehn Mindest-Sicherheitsmaßnahmen (Risikomanagement, Incident Response, Kryptographie, Lieferkettensicherheit), dreistufige Meldepflicht bei erheblichen Sicherheitsvorfällen (Erstmeldung binnen 24 Stunden, Folgemeldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht binnen eines Monats), persönliche Haftung der Geschäftsführung und Bußgelder bis 10 Mio. EUR bzw. 2% des weltweiten Jahresumsatzes. Für Betreiber besonders wichtiger Einrichtungen sind die Anforderungen nochmals verschärft.