Als KRITIS-Betreiber im Sektor Transport und Verkehr gelten Unternehmen, die kritische Infrastrukturen in den Bereichen Schienennetz, Luftverkehr, Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt, Straßenverkehr und ÖPNV betreiben und dabei bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Die Rechtsgrundlage bildet §2 BSIG in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV, Anhang 7 Transport und Verkehr). KRITIS-Betreiber sind verpflichtet, sich beim BSI zu registrieren, technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik umzusetzen, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen und erhebliche Sicherheitsvorfälle gestaffelt zu melden: innerhalb von 24 Stunden eine Frühwarnung (frühe Erstmeldung), innerhalb von 72 Stunden eine vollständige Meldung mit Erstbewertung sowie innerhalb von einem Monat einen Abschlussbericht.