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Regulierung | Kritische Infrastrukturen

KRITIS: Schutzpflichten für Betreiber kritischer Infrastrukturen

Krankenhäuser, Kraftwerke, Wasserversorger, Banken - Betreiber kritischer Infrastrukturen unterliegen in Deutschland besonderen Sicherheitspflichten nach §31 BSIG. Der Ausfall dieser Systeme würde Millionen Menschen gefährden. NIS2 und das KRITIS-DachG verschärfen die Anforderungen weiter.

Zuletzt aktualisiert: März 2026

10+1
KRITIS-Sektoren (BSI-KritisV + Weltraum)
§31
BSIG Sicherheitsanforderungen
3 Jahre
Nachweiszeitraum (§39 BSIG)
500.000
Versorgungseinheiten (Schwellenwert)

Grundlagen

Was sind Kritische Infrastrukturen?

Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind laut BSI-Definition Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.

In Deutschland sind KRITIS-Betreiber durch das BSI-Gesetz (BSIG) und die BSI-KRITIS-Verordnung (BSI-KritisV) rechtlich definiert. Ein Betreiber gilt als KRITIS, wenn er in einem der zehn regulierten Sektoren tätig ist und einen sektorspezifischen Schwellenwert überschreitet - typischerweise 500.000 Versorgungseinheiten (Einwohner, Patienten, Kunden).

Betreiber kritischer Infrastrukturen sind attraktive Ziele für staatliche Hackergruppen, Ransomware-Akteure und Hacktivisten. Der BSI-Lagebericht 2024 zeigt: Krankenhäuser, Energieversorger und Behörden sind bevorzugte Angriffsziele - mit potenziell lebensbedrohlichen Konsequenzen bei erfolgreichen Angriffen.

§31 BSIG
Technische und organisatorische Maßnahmen
KRITIS-Betreiber müssen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (Stand der Technik) implementieren, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer IT-Systeme zu vermeiden.
§32/§33 BSIG
Registrierungs- und Meldepflichten
Pflicht zur Registrierung beim BSI mit Benennung einer Kontaktstelle (§33 BSIG). Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind dem BSI in drei Stufen zu melden (§32 BSIG): Erstmeldung binnen 24 Stunden, Folgemeldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht binnen eines Monats. Das BSI koordiniert die Reaktion und warnt andere Betreiber.
§39 BSIG
Dreijährliche Nachweispflicht
KRITIS-Betreiber müssen alle drei Jahre nachweisen, dass sie die §31-BSIG-Anforderungen erfüllen - durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen (z. B. ISO 27001, BSI IT-Grundschutz, B3S-Standards).
IT-SiG 2.0
Systeme zur Angriffserkennung (SzA)
Seit Mai 2023 sind KRITIS-Betreiber verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung (SzA) zu betreiben - in der Praxis SIEM-Systeme mit kontinuierlichem Monitoring, typischerweise durch ein SOC oder einen MSSP.

BSI-KritisV

Die 10 KRITIS-Sektoren nach BSI-KritisV mit Schwellenwerten

Die BSI-KRITIS-Verordnung legt sektorspezifische Schwellenwerte fest, ab denen ein Betreiber als kritische Infrastruktur gilt. Betreiber, die diese Schwellenwerte überschreiten, unterliegen den Pflichten nach §31 BSIG.

Sektor Beispiel-Branchen Beispiel-Schwellenwert
Energie Strom, Gas, Fernwärme, Mineralöl 420 MW installierte Nettoleistung
Wasser Trinkwasser, Abwasser 500.000 versorgte Einwohner
Ernährung Lebensmittelproduktion und -versorgung 434.500 Tonnen/Jahr
IT und TK Rechenzentren, Carrier, DNS 100.000 Kunden (IXP)
Gesundheit Krankenhäuser, Labore, Pharma 30.000 vollstationäre Fälle/Jahr
Finanz- und Versicherungswesen Banken, Börsen, Zahlungsverkehr 15 Mio. Transaktionen/Jahr
Transport und Verkehr Luftfahrt, Schiene, See, Straße 12 Mio. Fahrgäste/Jahr (Schiene)
Siedlungsabfallentsorgung Abfallwirtschaft 500.000 versorgte Einwohner
Staat und Verwaltung Bundesbehörden, Parlamente, Justiz Bundesbehörden (pauschal)
Medien und Kultur (KRITIS-DachG) Rundfunk, Kultureinrichtungen Noch nicht abschließend geregelt
Quelle: BSI-KRITIS-Verordnung (BSI-KritisV) in der aktuellen Fassung. Die Schwellenwerte variieren je nach Dienstleistungsart innerhalb eines Sektors. Vollständige Schwellenwerte unter gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv.

Nachweispflichten

§31 BSIG: Pflichten und anerkannte Nachweise

§31 BSIG verpflichtet KRITIS-Betreiber zu angemessenen IT-Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik. Die Nachweispflicht (§39 BSIG) verlangt, alle drei Jahre gegenüber dem BSI nachzuweisen, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Das BSI akzeptiert verschiedene Frameworks als Nachweis.

Eine ISO-27001-Zertifizierung ist der international anerkannteste Nachweis und wird vom BSI ausdrücklich akzeptiert. Alternativ bietet BSI IT-Grundschutz einen deutschen, praxisnahen Ansatz mit konkreten Maßnahmenkatalogen. Branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S) ergänzen diese allgemeinen Frameworks um sektorspezifische Anforderungen.

Seit Mai 2023 gilt eine zusätzliche Pflicht: KRITIS-Betreiber müssen Systeme zur Angriffserkennung (SzA) betreiben. Das BSI hat eine Orientierungshilfe veröffentlicht, die konkrete Anforderungen an Protokollierung, Erkennung, Verarbeitung und Reaktion beschreibt.

Anerkannte Nachweisrahmen für §31 BSIG

ISO 27001
Internationaler ISMS-Standard Empfohlen
Vom BSI ausdrücklich anerkannt. Deckt alle wesentlichen §31-BSIG-Anforderungen ab. International anerkannt, ideal für Unternehmen mit internationaler Ausrichtung.
IT-Grundschutz
BSI IT-Grundschutz (Standard-Absicherung) Empfohlen
Deutsches Spezialframework mit über 200 konkreten Bausteinen. ISO-27001-Zertifikat auf Basis IT-Grundschutz möglich. Besonders verbreitet bei Behörden und öffentlichen Betreibern.
B3S
Branchenspezifische Sicherheitsstandards
Vom BSI freigegebene sektorspezifische Standards (z. B. B3S Krankenhaus, B3S Energieversorgung). Ergänzen allgemeine Standards um Sektorbesonderheiten.
IEC 62443
OT/SCADA-Standard für industrielle Systeme
Relevanter Standard für KRITIS-Betreiber mit Operational Technology (OT) - Energie, Wasser, Produktion. Adressiert IT/OT-Konvergenz als kritisches Risiko.

Regulatorische Entwicklung

KRITIS-DachG und NIS2: Die neue Regulierungsebene

KRITIS und NIS2 sind eng verknüpft, aber nicht deckungsgleich. NIS2 erweitert den regulierten Kreis erheblich; das KRITIS-DachG ergänzt IT-Sicherheitspflichten um physische Resilienzanforderungen.

KRITIS-DachG

Physische Sicherheitsanforderungen

Das KRITIS-Dachgesetz ergänzt die IT-Sicherheitspflichten nach §31 BSIG um verbindliche physische Sicherheitsanforderungen. KRITIS-Betreiber müssen nun auch ihre physischen Anlagen gegen Sabotage und Angriffe schützen.

01

Perimeterschutz: Zäune, Zutrittskontrolle, Videoüberwachung

02

Sicherheitskonzepte für kritische Anlagen und Betriebsstätten

03

Koordination mit Behörden (Polizei, Verfassungsschutz)

04

Verbindliche Mindeststandards für physische Resilienz

05

Neue Sektoren: Weltraum und Medien/Kultur

06

Meldepflichten auch für physische Sicherheitsvorfälle

NIS2-Richtlinie

Erweiterter Anwendungsbereich

NIS2 (EU 2022/2555) - durch das NIS2UmsuCG in deutsches Recht umgesetzt (in Kraft seit 06.12.2025) - erweitert den regulierten Kreis von ca. 2.000 KRITIS-Betreibern auf bis zu 30.000 deutsche Unternehmen. KRITIS-Betreiber sind automatisch "besonders wichtige Einrichtungen" nach NIS2.

01

30.000 statt 2.000 betroffene Unternehmen in Deutschland

02

Neue Sektoren: Cloud, Rechenzentren, chemische Industrie

03

Persönliche Geschäftsleitungs-Haftung bei NIS2-Verstößen

04

Bußgelder bis 10 Mio. EUR oder 2 % des weltweiten Umsatzes

05

24h-Frühwarnung + 72h-Meldung + 1-Monats-Abschlussbericht

06

Supply-Chain-Sicherheitspflichten gegenüber Lieferanten

Zur NIS2-Themenseite

Bedrohungslage

KRITIS als bevorzugtes Angriffsziel

Laut BSI-Lagebericht 2024 sind Betreiber kritischer Infrastrukturen bevorzugte Ziele für staatliche Hackergruppen, Ransomware-Akteure und Hacktivisten. Die Konsequenzen erfolgreicher Angriffe sind verheerend: Ausfall der Stromversorgung, Unterbrechung der Wasserversorgung, Betriebsstörungen in Krankenhäusern.

Besonders kritisch ist die zunehmende Konvergenz von IT und Operational Technology (OT). Viele KRITIS-Betreiber setzen Steuerungssysteme (SCADA, SPS) ein, die ursprünglich nicht für Netzwerkanbindung konzipiert wurden und nun mit IT-Netzwerken verbunden sind - mit erheblichen Sicherheitsrisiken.

Aufsehenerregende Vorfälle der letzten Jahre zeigen das reale Schadenspotenzial: Landkreis Anhalt-Bitterfeld (2021), Klinikum Dortmund (2023), Viasat-Hack (2022) mit Auswirkungen auf europäische Windparks - KRITIS-Schutz ist keine abstrakte Compliance-Übung, sondern gesellschaftliche Notwendigkeit.

KRITIS in Zahlen

10

Regulierte Sektoren nach BSI-KRITIS-Verordnung

~2.000

KRITIS-Betreiber in Deutschland (§31 BSIG)

~30.000

Betroffene Unternehmen nach NIS2-Erweiterung

§39-Nachweis

Alle 3 Jahre - Audit, Zertifizierung oder Prüfung (§39 BSIG)

BSI-KritisV 2016

In Kraft seit 2016, seitdem mehrfach aktualisiert

24 Stunden

Erstmeldung erheblicher Vorfälle an das BSI (§32 BSIG; Folgemeldung 72 h, Abschlussbericht 1 Monat)

„§31 BSIG ist kein Bürokratieprojekt - er verlangt echte, wirksame Sicherheitsmaßnahmen. Als Prüfer mit zusätzlicher Prüfverfahrenskompetenz nach § 8a BSIG erlebe ich in Audits: Die Unternehmen, die Informationssicherheit als strategisches Ziel verstehen statt als Compliance-Checkbox, bestehen die Prüfung mit Abstand am besten.“

Chris Wojzechowski

Prüfer mit zusätzlicher Prüfverfahrenskompetenz (§ 8a BSIG) · AWARE7 GmbH

Warum AWARE7 für KRITIS-Betreiber

Was uns von anderen Anbietern unterscheidet

Reine Awareness-Plattformen testen keine Systeme. Reine Beratungskonzerne sind zu weit weg. AWARE7 verbindet beides: Wir hacken Ihre Infrastruktur und schulen Ihre Mitarbeiter: mittelstandsgerecht, persönlich, ohne Enterprise-Overhead.

01

Forschung und Lehre als Fundament

20 %

Rund 20% unseres Umsatzes stammen aus Forschungsprojekten für BSI und BMBF. Unsere auf ACM- und Springer-Konferenzen publizierten Studien analysieren Millionen von Websites und Zehntausende Phishing-E-Mails. Drei unserer Führungskräfte sind gleichzeitig Professoren an deutschen Hochschulen.

02

Digitale Souveränität: keine Kompromisse

100 %

Ihre Daten liegen vom Erstkontakt bis zum Abschlussbericht auf unseren eigenen Servern in Deutschland - ohne US-Cloud-Anbieter, ohne Drittlandtransfer. Auch unsere KI läuft auf eigener Hardware in Deutschland - mit lokal betriebenen Open-Source-Modellen. Kunden- und Auftraggeberdaten erreichen keine externen KI-Dienste. Alle Mitarbeiter sind festangestellt, sozialversicherungspflichtig und einheitlich rechtlich verpflichtet.

Mehr zur digitalen Souveränität
03

Festpreis in 24h: planbare Projektzeiträume

24 h

Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie ein verbindliches Festpreisangebot ohne Stundensatz-Risiko. Eingespieltes Team und standardisierte Prozesse sorgen für einen klaren Zeitplan mit definiertem Start- und Endtermin.

04

Ihr fester Ansprechpartner

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Ein persönlicher Projektleiter begleitet Sie vom Erstgespräch bis zum Re-Test. Sie buchen Termine direkt bei Ihrem Ansprechpartner und behalten dieselbe Kontaktperson über das gesamte Projekt.

Peer-reviewte Publikationen

Erste Seite des Papers: Different Seas, Different Phishes - Large-Scale Analysis of Phishing Simulations

Different Seas, Different Phishes - Large-Scale Analysis of Phishing Simulations

ACM AsiaCCS 2025

Oskar Braun, Jan Hörnemann, Norbert Pohlmann, Matteo Große-Kampmann

Erste Seite des Papers: A Platform for Physiological and Behavioral Security

A Platform for Physiological and Behavioral Security

NSPW 2025

Jan Hörnemann

Erste Seite des Papers: Privacy from 5 PM to 6 AM: Tracking and Transparency in the HbbTV Ecosystem

Privacy from 5 PM to 6 AM: Tracking and Transparency in the HbbTV Ecosystem

IEEE/IFIP DSN 2025

Jan Hörnemann, Norbert Pohlmann, Matteo Große-Kampmann

Erste Seite des Papers: Understanding Regional Filter Lists: Efficacy and Impact

Understanding Regional Filter Lists: Efficacy and Impact

PoPETS 2025

Jan Hörnemann, Norbert Pohlmann, Matteo Große-Kampmann

Für wen sind wir der richtige Partner?

Mittelstand mit 50-2.000 MA

Unternehmen, die echte Security brauchen, ohne einen DAX-Konzern-Dienstleister zu bezahlen. Festpreis, klarer Scope, ein Ansprechpartner.

IT-Verantwortliche & CISOs

Die intern überzeugend argumentieren müssen und dafür einen Bericht mit Vorstandssprache brauchen, nicht nur technische Findings.

Regulierte Branchen

KRITIS, Gesundheitswesen, Finanzdienstleister: NIS-2, ISO 27001, DORA. Wir kennen die Anforderungen und liefern Nachweise, die Auditoren akzeptieren.

Häufige Fragen zu KRITIS

Antworten auf die häufigsten Fragen rund um KRITIS-Pflichten, Schwellenwerte, §31 BSIG und NIS2 für Betreiber kritischer Infrastrukturen.

Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. Diese Definition stammt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). In Deutschland sind KRITIS-Betreiber rechtlich durch das BSI-Gesetz (BSIG) und die BSI-KRITIS-Verordnung (BSI-KritisV) definiert. Sie unterliegen besonderen Sicherheits- und Nachweispflichten, die über die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.
Die BSI-KRITIS-Verordnung (BSI-KritisV) definiert zehn Sektoren als kritische Infrastruktur: (1) Energie: Strom, Gas, Fernwärme, Mineralöl und Kraftstoffe. (2) Wasser: Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung. (3) Ernährung: Lebensmittelproduktion und -versorgung. (4) IT und Telekommunikation: Dienste der Informationstechnik und Telekommunikation. (5) Transport und Verkehr: Luftfahrt, Schienenverkehr, Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt und Straßenverkehr. (6) Gesundheit: Krankenhäuser, Labore, Apotheken und Pharmaunternehmen. (7) Finanz- und Versicherungswesen: Banken, Börsen, Versicherungen und Zahlungsverkehrsbetreiber. (8) Siedlungsabfallentsorgung: Abfallwirtschaft und -entsorgung. (9) Staat und Verwaltung: Bundesbehörden, Parlamente und Justiz. (10) Medien und Kultur: Rundfunk und bedeutende Kultureinrichtungen. Hinweis: Das KRITIS-Dachgesetz definiert 11 Sektoren - zusätzlich den Sektor Weltraum.
§31 BSIG (BSI-Gesetz) verpflichtet Betreiber kritischer Infrastrukturen dazu, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit der betriebenen kritischen Infrastrukturen maßgeblich sind. Diese Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Nachweispflicht ist in §39 BSIG geregelt: KRITIS-Betreiber müssen alle drei Jahre nachweisen, dass sie diese Anforderungen erfüllen - durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen. Der Nachweis wird gegenüber dem BSI erbracht. Zusätzlich besteht eine dreistufige Meldepflicht für erhebliche Sicherheitsvorfälle (§32 BSIG: Erstmeldung binnen 24 Stunden, Folgemeldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht binnen eines Monats) sowie eine Registrierungspflicht beim BSI (§33 BSIG).
Der KRITIS-Schwellenwert bestimmt, ab welcher Versorgungskapazität ein Betreiber als kritische Infrastruktur gilt. Er ist sektorspezifisch in der BSI-KRITIS-Verordnung (BSI-KritisV) festgelegt. Die meisten Schwellenwerte liegen bei 500.000 "Versorgungseinheiten" - je nach Sektor kann das Einwohner, Kunden, Patienten, Transaktionen oder andere Größen sein. Beispiele: Energie: 3.700 GWh/Jahr installierte Erzeugungskapazität oder Trinkwasser: 500.000 versorgte Einwohner. Gesundheit: 30.000 vollstationäre Behandlungsfälle pro Jahr. Finanzsektor: 15 Mio. Transaktionen/Jahr. Für IT und TK: 100.000 Kunden. Unternehmen sollten ihren eigenen KRITIS-Status durch eine strukturierte Selbstprüfung anhand der BSI-KritisV ermitteln.
Das KRITIS-Dachgesetz (KRITIS-DachG) ist ein deutsches Gesetz, das die physischen Sicherheitsanforderungen für KRITIS-Betreiber regelt und die bisherigen IT-Sicherheitspflichten um physische Resilienzanforderungen ergänzt. Während §31 BSIG die IT-Sicherheit adressiert, schreibt das KRITIS-DachG Maßnahmen zur physischen Sicherheit vor: Perimeterschutz (Zäune, Zugangskontrolle, Videoüberwachung), Sicherheitskonzepte für kritische Anlagen, Koordination mit Behörden und Polizei sowie verbindliche Mindeststandards für physische Resilienz. Das KRITIS-DachG erweitert zudem den Kreis der regulierten Einrichtungen und führt neue Sektoren (Weltraum, Medien und Kultur) ein.
KRITIS und NIS2 sind eng miteinander verknüpft, aber nicht deckungsgleich. KRITIS ist der deutsche Begriff für regulierte Betreiber kritischer Infrastrukturen nach BSIG; NIS2 (Richtlinie EU 2022/2555) ist der europäische Rahmen, der durch das NIS2UmsuCG in deutsches Recht umgesetzt wurde (in Kraft seit 06.12.2025). KRITIS-Betreiber fallen automatisch unter NIS2 als "besonders wichtige Einrichtungen". NIS2 geht jedoch deutlich weiter als KRITIS: Statt ca. 2.000 KRITIS-Betreibern betrifft NIS2 bis zu 30.000 deutsche Unternehmen. NIS2 erweitert die regulierten Sektoren (u. a. Cloud-Anbieter, Rechenzentren, chemische Industrie) und verschärft die Anforderungen - insbesondere durch persönliche Geschäftsleitungs-Haftung. Mehr dazu auf unserer NIS2-Themenseite unter /themen/nis2/.
Das BSI akzeptiert verschiedene Sicherheitsframeworks als Nachweis für §31 BSIG-Konformität (Nachweis nach §39 BSIG, alle drei Jahre): ISO/IEC 27001 (internationaler Standard für Informationssicherheits-Managementsysteme) ist der am häufigsten eingesetzte Nachweis und wird vom BSI ausdrücklich anerkannt. BSI IT-Grundschutz (Basis- oder Standard-Absicherung) ist der deutsche Ansatz mit detaillierten Maßnahmenkatalogen; eine ISO-27001-Zertifizierung auf Basis IT-Grundschutz ist möglich. Branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S) sind vom BSI freigegebene sektorspezifische Standards, die von Branchenverbänden entwickelt wurden - z. B. für Krankenhäuser (B3S Krankenhaus) oder Energieversorger. IEC 62443 ist der relevante Standard für OT/SCADA-Systeme in Sektoren wie Energie oder Wasser. Eine Kombination dieser Frameworks ist möglich und oft sinnvoll.
AWARE7 unterstützt KRITIS-Betreiber mit spezialisierten Leistungen für den gesamten §39-BSIG-Nachweis-Zyklus: Gap-Analyse gegen ISO 27001, BSI IT-Grundschutz oder sektorspezifische B3S-Standards; ISMS-Aufbau und -Betrieb; Penetrationstests und Schwachstellenscans zur Überprüfung der technischen Maßnahmen; Unterstützung bei der Umsetzung der Systeme zur Angriffserkennung (SzA/SIEM-Anforderungen); Vorbereitung auf BSI-Prüfungen und externe Audits; NIS2-Gap-Analyse für Unternehmen, die durch die Richtlinie neu reguliert werden. Chris Wojzechowski verfügt über die zusätzliche Prüfverfahrenskompetenz (§ 8a BSIG) für KRITIS-Nachweisprüfungen, die heute in § 39 BSIG geregelt sind.

§39 BSIG-Nachweis vorbereiten

AWARE7 begleitet KRITIS-Betreiber durch den gesamten Nachweis-Zyklus (§39 BSIG, alle 3 Jahre) - von der Gap-Analyse bis zur erfolgreichen BSI-Prüfung. Chris Wojzechowski verfügt über die zusätzliche Prüfverfahrenskompetenz (§ 8a BSIG).

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