Regulierung | Kritische Infrastrukturen
KRITIS: Schutzpflichten für Betreiber kritischer Infrastrukturen
Krankenhäuser, Kraftwerke, Wasserversorger, Banken - Betreiber kritischer Infrastrukturen unterliegen in Deutschland besonderen Sicherheitspflichten nach §31 BSIG. Der Ausfall dieser Systeme würde Millionen Menschen gefährden. NIS2 und das KRITIS-DachG verschärfen die Anforderungen weiter.
Zuletzt aktualisiert: März 2026
- 10+1
- KRITIS-Sektoren (BSI-KritisV + Weltraum)
- §31
- BSIG Sicherheitsanforderungen
- 3 Jahre
- Nachweiszeitraum (§39 BSIG)
- 500.000
- Versorgungseinheiten (Schwellenwert)
Grundlagen
Was sind Kritische Infrastrukturen?
Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind laut BSI-Definition Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.
In Deutschland sind KRITIS-Betreiber durch das BSI-Gesetz (BSIG) und die BSI-KRITIS-Verordnung (BSI-KritisV) rechtlich definiert. Ein Betreiber gilt als KRITIS, wenn er in einem der zehn regulierten Sektoren tätig ist und einen sektorspezifischen Schwellenwert überschreitet - typischerweise 500.000 Versorgungseinheiten (Einwohner, Patienten, Kunden).
Betreiber kritischer Infrastrukturen sind attraktive Ziele für staatliche Hackergruppen, Ransomware-Akteure und Hacktivisten. Der BSI-Lagebericht 2024 zeigt: Krankenhäuser, Energieversorger und Behörden sind bevorzugte Angriffsziele - mit potenziell lebensbedrohlichen Konsequenzen bei erfolgreichen Angriffen.
BSI-KritisV
Die 10 KRITIS-Sektoren nach BSI-KritisV mit Schwellenwerten
Die BSI-KRITIS-Verordnung legt sektorspezifische Schwellenwerte fest, ab denen ein Betreiber als kritische Infrastruktur gilt. Betreiber, die diese Schwellenwerte überschreiten, unterliegen den Pflichten nach §31 BSIG.
| Sektor | Beispiel-Branchen | Beispiel-Schwellenwert |
|---|---|---|
| Energie | Strom, Gas, Fernwärme, Mineralöl | 420 MW installierte Nettoleistung |
| Wasser | Trinkwasser, Abwasser | 500.000 versorgte Einwohner |
| Ernährung | Lebensmittelproduktion und -versorgung | 434.500 Tonnen/Jahr |
| IT und TK | Rechenzentren, Carrier, DNS | 100.000 Kunden (IXP) |
| Gesundheit | Krankenhäuser, Labore, Pharma | 30.000 vollstationäre Fälle/Jahr |
| Finanz- und Versicherungswesen | Banken, Börsen, Zahlungsverkehr | 15 Mio. Transaktionen/Jahr |
| Transport und Verkehr | Luftfahrt, Schiene, See, Straße | 12 Mio. Fahrgäste/Jahr (Schiene) |
| Siedlungsabfallentsorgung | Abfallwirtschaft | 500.000 versorgte Einwohner |
| Staat und Verwaltung | Bundesbehörden, Parlamente, Justiz | Bundesbehörden (pauschal) |
| Medien und Kultur (KRITIS-DachG) | Rundfunk, Kultureinrichtungen | Noch nicht abschließend geregelt |
Nachweispflichten
§31 BSIG: Pflichten und anerkannte Nachweise
§31 BSIG verpflichtet KRITIS-Betreiber zu angemessenen IT-Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik. Die Nachweispflicht (§39 BSIG) verlangt, alle drei Jahre gegenüber dem BSI nachzuweisen, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Das BSI akzeptiert verschiedene Frameworks als Nachweis.
Eine ISO-27001-Zertifizierung ist der international anerkannteste Nachweis und wird vom BSI ausdrücklich akzeptiert. Alternativ bietet BSI IT-Grundschutz einen deutschen, praxisnahen Ansatz mit konkreten Maßnahmenkatalogen. Branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S) ergänzen diese allgemeinen Frameworks um sektorspezifische Anforderungen.
Seit Mai 2023 gilt eine zusätzliche Pflicht: KRITIS-Betreiber müssen Systeme zur Angriffserkennung (SzA) betreiben. Das BSI hat eine Orientierungshilfe veröffentlicht, die konkrete Anforderungen an Protokollierung, Erkennung, Verarbeitung und Reaktion beschreibt.
Anerkannte Nachweisrahmen für §31 BSIG
Regulatorische Entwicklung
KRITIS-DachG und NIS2: Die neue Regulierungsebene
KRITIS und NIS2 sind eng verknüpft, aber nicht deckungsgleich. NIS2 erweitert den regulierten Kreis erheblich; das KRITIS-DachG ergänzt IT-Sicherheitspflichten um physische Resilienzanforderungen.
Physische Sicherheitsanforderungen
Das KRITIS-Dachgesetz ergänzt die IT-Sicherheitspflichten nach §31 BSIG um verbindliche physische Sicherheitsanforderungen. KRITIS-Betreiber müssen nun auch ihre physischen Anlagen gegen Sabotage und Angriffe schützen.
Perimeterschutz: Zäune, Zutrittskontrolle, Videoüberwachung
Sicherheitskonzepte für kritische Anlagen und Betriebsstätten
Koordination mit Behörden (Polizei, Verfassungsschutz)
Verbindliche Mindeststandards für physische Resilienz
Neue Sektoren: Weltraum und Medien/Kultur
Meldepflichten auch für physische Sicherheitsvorfälle
Erweiterter Anwendungsbereich
NIS2 (EU 2022/2555) - durch das NIS2UmsuCG in deutsches Recht umgesetzt (in Kraft seit 06.12.2025) - erweitert den regulierten Kreis von ca. 2.000 KRITIS-Betreibern auf bis zu 30.000 deutsche Unternehmen. KRITIS-Betreiber sind automatisch "besonders wichtige Einrichtungen" nach NIS2.
30.000 statt 2.000 betroffene Unternehmen in Deutschland
Neue Sektoren: Cloud, Rechenzentren, chemische Industrie
Persönliche Geschäftsleitungs-Haftung bei NIS2-Verstößen
Bußgelder bis 10 Mio. EUR oder 2 % des weltweiten Umsatzes
24h-Frühwarnung + 72h-Meldung + 1-Monats-Abschlussbericht
Supply-Chain-Sicherheitspflichten gegenüber Lieferanten
Bedrohungslage
KRITIS als bevorzugtes Angriffsziel
Laut BSI-Lagebericht 2024 sind Betreiber kritischer Infrastrukturen bevorzugte Ziele für staatliche Hackergruppen, Ransomware-Akteure und Hacktivisten. Die Konsequenzen erfolgreicher Angriffe sind verheerend: Ausfall der Stromversorgung, Unterbrechung der Wasserversorgung, Betriebsstörungen in Krankenhäusern.
Besonders kritisch ist die zunehmende Konvergenz von IT und Operational Technology (OT). Viele KRITIS-Betreiber setzen Steuerungssysteme (SCADA, SPS) ein, die ursprünglich nicht für Netzwerkanbindung konzipiert wurden und nun mit IT-Netzwerken verbunden sind - mit erheblichen Sicherheitsrisiken.
Aufsehenerregende Vorfälle der letzten Jahre zeigen das reale Schadenspotenzial: Landkreis Anhalt-Bitterfeld (2021), Klinikum Dortmund (2023), Viasat-Hack (2022) mit Auswirkungen auf europäische Windparks - KRITIS-Schutz ist keine abstrakte Compliance-Übung, sondern gesellschaftliche Notwendigkeit.
KRITIS in Zahlen
Regulierte Sektoren nach BSI-KRITIS-Verordnung
KRITIS-Betreiber in Deutschland (§31 BSIG)
Betroffene Unternehmen nach NIS2-Erweiterung
Alle 3 Jahre - Audit, Zertifizierung oder Prüfung (§39 BSIG)
In Kraft seit 2016, seitdem mehrfach aktualisiert
Erstmeldung erheblicher Vorfälle an das BSI (§32 BSIG; Folgemeldung 72 h, Abschlussbericht 1 Monat)
„§31 BSIG ist kein Bürokratieprojekt - er verlangt echte, wirksame Sicherheitsmaßnahmen. Als Prüfer mit zusätzlicher Prüfverfahrenskompetenz nach § 8a BSIG erlebe ich in Audits: Die Unternehmen, die Informationssicherheit als strategisches Ziel verstehen statt als Compliance-Checkbox, bestehen die Prüfung mit Abstand am besten.“
Chris Wojzechowski
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Häufige Fragen zu KRITIS
Antworten auf die häufigsten Fragen rund um KRITIS-Pflichten, Schwellenwerte, §31 BSIG und NIS2 für Betreiber kritischer Infrastrukturen.
Was sind Kritische Infrastrukturen (KRITIS)?
Welche Sektoren gehören zu KRITIS?
Was fordert §31 BSIG?
Wie wird der KRITIS-Schwellenwert bestimmt?
Was ist das KRITIS-DachG?
Wie hängen KRITIS und NIS2 zusammen?
Welche Frameworks werden als §39-BSIG-Nachweis akzeptiert?
Wie hilft AWARE7 KRITIS-Betreibern?
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