SBOM-Erstellung und -Pflege (CRA Art. 13)
Der Cyber Resilience Act (Art. 13 Abs. 3) verpflichtet alle Hersteller digitaler Produkte zur Erstellung und Pflege einer vollständigen Software Bill of Materials. Die SBOM muss alle Software-Komponenten erfassen - direkte und transitive Abhängigkeiten -, versioniert sein und mit jeder Produktversion aktualisiert werden. Sie muss Marktüberwachungsbehörden (in DE: BSI) auf Anfrage vorgelegt werden können. Hinweis: Der CRA sieht vereinfachte Pflichten für Kleinstunternehmen sowie eine gesonderte Rolle für Open-Source-Stewards vor - diese sind von der vollständigen Herstellerpflicht ausgenommen.
Cyber Resilience Act