Ja, unter Voraussetzungen. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags (WD 7-010/26) stellt klar, dass eine Beschränkung auf Open-Source-Software zulässig ist, wenn ein objektiver, auftragsbezogener Sachgrund vorliegt - ausdrücklich genannt werden IT-Sicherheit, Interoperabilität und die eigenständige Weiterentwicklung. In der Regel gehört der Zusatz "oder gleichwertig" in die Leistungsbeschreibung, die Begründungs- und Dokumentationslast liegt bei der Vergabestelle. AWARE7 betreibt einen großen Teil des eigenen Stacks als selbst gehostete Open-Source-Software und unterstützt Behörden bei souveränen, sicheren Architekturen.