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Regulierung & Compliance

DSGVO & IT-Sicherheit:
Technische Maßnahmen nach Art. 32

Die DSGVO ist kein reines Datenschutzthema - sie stellt konkrete Anforderungen an Ihre IT-Sicherheit. Art. 32 verpflichtet Unternehmen zu nachweisbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs). Wer dies ignoriert, riskiert Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes.

Zuletzt aktualisiert: März 2026 Von zertifizierten Experten geprüft
Inkrafttreten
25.05.2018
EU-weit verbindlich
Geltungsbereich
DACH + EU
Auch außereuropäische Unternehmen bei EU-Marktbezug
Aufsichtsbehörden
17
Länderbehörden in Deutschland (LDIs)
Gesamtbußgelder DE
> 50 Mio.
EUR seit 2018 verhängt
Maximales Bußgeld
Technische Maßnahmen
Art. 32
Meldepflicht
des Jahresumsatzes

Grundlagen

DSGVO und IT-Sicherheit: Warum Datenschutz technische Sicherheit voraussetzt

Die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung EU 2016/679) gilt seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie schützt die Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogener Daten. Was viele Unternehmen unterschätzen: Die DSGVO enthält konkrete Sicherheitsanforderungen, die weit über eine Datenschutzerklärung auf der Website hinausgehen.

Datenpannen entstehen fast ausnahmslos durch IT-Schwachstellen: ungesicherte Datenbanken, fehlende Verschlüsselung, mangelhaftes Zugriffsmanagement, erfolgreiche Phishing-Angriffe oder ungepatchte Schwachstellen. Die DSGVO macht den Verantwortlichen für diese Schwachstellen haftbar - und das mit erheblichen Bußgeldrahmen.

Entscheidend: Die DSGVO fordert keine spezifischen Technologien, sondern ein risikobasiertes Vorgehen. Die eingesetzten Maßnahmen müssen dem Risiko für betroffene Personen angemessen sein - das bedeutet, Unternehmen müssen die Risiken ihrer Verarbeitungstätigkeiten kennen und systematisch mitigieren.

Art. 5
Grundsätze der Verarbeitung
Integrität und Vertraulichkeit als explizites Datenschutzprinzip - technische Sicherheit ist kein Annex, sondern Grundlage.
Art. 25
Privacy by Design und Default
Datenschutz muss von Anfang an in Systeme eingebaut werden, nicht nachträglich aufgestülpt.
Art. 32
Technisch-organisatorische Maßnahmen
Konkrete Pflicht zu Verschlüsselung, Pseudonymisierung, Belastbarkeit und regelmäßiger Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen.
Art. 33/34
Meldepflichten bei Datenpannen
72-Stunden-Frist zur Meldung an Aufsichtsbehörde, ggf. Benachrichtigung der Betroffenen.
Art. 35
Datenschutz-Folgenabschätzung
Risikoanalyse vor Inbetriebnahme hochriskanter Verarbeitungen - vergleichbar einer Security-Risk-Assessment-Methodik.

Art. 32 DSGVO

Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs): Was Ihr Unternehmen konkret umsetzen muss

Art. 32 DSGVO nennt vier explizite technische Maßnahmen und fordert darüber hinaus einen risikobasierten Ansatz. Die folgenden Bereiche sind für jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, unmittelbar relevant.

Verschlüsselung

Personenbezogene Daten müssen at-rest (Datenbank, Backups) und in-transit (TLS 1.2+, HTTPS) verschlüsselt sein. AES-256 für gespeicherte Daten, korrekte Zertifikatsverwaltung, keine schwachen Cipher-Suites.

Art. 32 Abs. 1 lit. a

Pseudonymisierung

Trennung von Identifikationsmerkmalen und Nutzdaten durch technische Maßnahmen. Re-Identifikation nur mit gesondertem, sicher verwahrtem Schlüssel möglich. Reduziert das Bußgeldrisiko bei Datenpannen.

Art. 32 Abs. 1 lit. a

Belastbarkeit der Systeme

Dauerhaft sichergestellte Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit. Redundanzkonzepte, DDoS-Schutz, Hochverfügbarkeitsarchitekturen. Keine einzelnen Failure Points für kritische Systeme.

Art. 32 Abs. 1 lit. b

Wiederherstellbarkeit

Fähigkeit zur raschen Wiederherstellung der Verfügbarkeit nach einem Sicherheitsvorfall. Getestete Backupkonzepte (3-2-1-Regel), dokumentierte Wiederherstellungsprozeduren, regelmäßige Restore-Tests.

Art. 32 Abs. 1 lit. c

Regelmäßige Überprüfung

Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der TOMs. Penetration Tests, Schwachstellenscans, interne Audits und Risikoreviews sind anerkannte Methoden.

Art. 32 Abs. 1 lit. d

Zugangs- & Zugriffskontrolle

Rollenbasierte Zugriffskontrolle (RBAC), Multi-Faktor-Authentifizierung für sensible Systeme, regelmäßige Berechtigungsreviews, sicheres Passwortmanagement und vollständige Protokollierung von Zugriffen.

Erweitert: Art. 5 + Art. 32

Art. 35 DSGVO

Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)

Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO ist eine strukturierte Risikoanalyse, die vor der Inbetriebnahme bestimmter Verarbeitungsvorgänge durchgeführt werden muss. Sie ist methodisch vergleichbar einer IT-Security-Risk-Assessment-Methodik - und profitiert daher erheblich von Sicherheits-Expertise.

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat eine verbindliche Liste von 17 Verarbeitungstypen veröffentlicht, die immer eine DSFA erfordern - darunter systematisches Profiling, biometrische Verarbeitung und die Nutzung neuer Technologien bei Gesundheitsdaten. Darüber hinaus gilt die Pflicht immer dann, wenn voraussichtlich ein hohes Risiko für betroffene Personen entsteht.

Eine DSFA muss mindestens enthalten: systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge, Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, Bewertung der Risiken, vorgesehene Abhilfemaßnahmen. Eine unzureichende oder fehlende DSFA ist eigenständig bußgeldbewehrt.

Wann ist eine DSFA verpflichtend?

  • Systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte durch automatisierte Verarbeitung, einschließlich Profiling
  • Umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien (Art. 9 DSGVO: Gesundheit, Religion, Ethnie, politische Meinungen, biometrische Daten)
  • Systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (z. B. Videoüberwachung)
  • Einsatz neuer Technologien mit nicht ausreichend bekannten Risikoprofilen (KI, IoT, Verhaltensanalyse)
  • Verarbeitung von Daten vulnerabler Personengruppen (Kinder, psychisch Kranke, Arbeitnehmer)
  • Matching oder Kombination von Datensätzen aus verschiedenen Quellen
  • Verarbeitung biometrischer oder genetischer Daten zur eindeutigen Identifikation

Quelle: DSK-Beschluss "Muss-Liste" (veröffentlicht gemäß Art. 35 Abs. 4 DSGVO) sowie Kurzpapier Nr. 5 der Datenschutzkonferenz.

Art. 33 & 34 DSGVO

Meldepflichten bei Datenpannen

Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beginnt mit der Entdeckung eine strikte 72-Stunden-Uhr. Ohne vorbereitete Incident-Response-Prozesse ist diese Frist kaum einzuhalten.

0-72 Stunden

Meldung an Aufsichtsbehörde

  • Art und Umfang der Verletzung
  • Betroffene Datenkategorien
  • Ungefähre Anzahl betroffener Personen
  • Kontaktdaten des DSB
  • Wahrscheinliche Folgen
  • Ergriffene Abhilfemaßnahmen

Art. 33 DSGVO - Meldung über BfDI-Portal oder zuständige LDI

Ohne unnötige Verzögerung

Benachrichtigung Betroffener

  • Wenn hohes Risiko für Betroffene besteht
  • Klare und einfache Sprache
  • Beschreibung der Verletzung
  • Kontaktdaten des DSB
  • Wahrscheinliche Folgen
  • Empfehlungen für Betroffene

Art. 34 DSGVO - Ausnahme bei wirksamer Verschlüsselung der betroffenen Daten

Dauerhaft

Interne Dokumentation

  • Vollständige Dokumentation aller Datenpannen
  • Auch meldepflichtfreie Vorfälle erfassen
  • Ursachenanalyse und Behebungsmaßnahmen
  • Entscheidungsgrundlage für Meldepflicht
  • Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden
  • Mindestens 3 Jahre aufbewahren

Art. 33 Abs. 5 DSGVO - Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2

Durchsetzung

Bußgelder und aktuelle DSGVO-Fälle in Deutschland

Die deutschen Datenschutzbehörden haben seit 2018 erhebliche Bußgelder verhängt. Diese Fälle zeigen, welche technischen Mängel besonders häufig zu Sanktionen führen.

BlnBDI Berlin · 2019

Deutsche Wohnen SE

14,5 Mio. EUR

Archivierungssystem ohne Löschmöglichkeit für nicht mehr notwendige Mieterdaten. Personenbezogene Daten wurden über die Verarbeitungsdauer hinaus aufbewahrt, ohne technische Möglichkeit zur Löschung.

Rechtsgrundlage: Art. 5, 25 DSGVO
LfD Niedersachsen · 2021

Notebooksbilliger.de

10,4 Mio. EUR

Videoüberwachung von Mitarbeitern ohne ausreichende Rechtsgrundlage - über sechs Jahre lang. Fehlende Zweckbeschränkung und mangelnde Verhältnismäßigkeit.

Rechtsgrundlage: Art. 5, 6, 13 DSGVO
BfDI · 2019/21

1&1 Telecom GmbH

9,55 Mio. EUR

Unzureichende Authentifizierungsverfahren im Callcenter: Kundendaten konnten durch einfache Angabe von Name und Geburtsdatum abgefragt werden - ohne hinreichende Verifikation der Identität.

Rechtsgrundlage: Art. 32 DSGVO
LDI NRW · 2023

Bochumer Einzelhandelsunternehmen

525.000 EUR

Unverschlüsselte Speicherung von Kundendaten auf einem Server ohne hinreichende Zugangssicherung. Datenpanne durch Fehlkonfiguration, verzögerte Meldung an die Behörde.

Rechtsgrundlage: Art. 32, 33 DSGVO
Hinweis: Die DSGVO-Enforcement-Tracker der Organisation noyb dokumentiert europaweit über 2.400 Bußgeldentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von über 4,5 Mrd. EUR (Stand: 2025). Deutsche Behörden zählen zu den aktivsten in der EU. Quellen: Bescheide der jeweiligen Datenschutzbehörden, DSGVO-Enforcement-Tracker (enforcementtracker.com).

AWARE7 Leistungen

Wie AWARE7 bei DSGVO-Compliance unterstützt

DSGVO-Compliance erfordert technisches Know-how, nicht nur Rechtswissen. Unsere Cybersecurity-Spezialisten decken genau die technischen Anforderungen ab, die Art. 32 DSGVO vorschreibt.

Warum AWARE7 für DSGVO-Compliance

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OWASP · 2023

OWASP Top 10 for Large Language Models

Prof. Dr. Matteo Große-Kampmann als Contributor im Core-Team des weltweit führenden LLM-Sicherheitsstandards.

BSI

BSI · Allianz für Cyber-Sicherheit

Management von Cyber-Risiken

Prof. Dr. Matteo Große-Kampmann als Mitwirkender des offiziellen BSI-Handbuchs für die Unternehmensleitung (dt. Version).

„Art. 32 DSGVO wird von vielen Unternehmen systematisch unterschätzt. Er verlangt keine spezifischen Technologien - aber er verlangt nachweisbare, risikobasierte Sicherheitsmaßnahmen. Wer das ignoriert, haftet nicht nur rechtlich, sondern trägt echte Verantwortung für die Daten Dritter.“

Jan Hornemann

Forscher im Bereich Privacy und GDPR · AWARE7 GmbH

Häufige Fragen zur DSGVO

Antworten auf die häufigsten Fragen rund um DSGVO-Compliance und technische Sicherheitsmaßnahmen.

Art. 32 DSGVO verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zu implementieren, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Konkret genannt werden: Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten, die Fähigkeit zur dauerhaften Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme, die Möglichkeit zur raschen Wiederherstellung nach Vorfällen sowie ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Maßnahmen. Die Norm gibt keine spezifischen Technologien vor - das Schutzniveau muss dem Risiko für die betroffenen Personen entsprechen.
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO ist eine systematische Risikoanalyse für Verarbeitungsvorgänge, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge haben. Sie ist Pflicht bei: systematischer und umfassender Bewertung persönlicher Aspekte auf Basis automatisierter Verarbeitung (inkl. Profiling), umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien nach Art. 9, sowie systematischer Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche. Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat eine Liste von Verarbeitungsvorgängen veröffentlicht, die immer eine DSFA erfordern.
Die DSGVO sieht zwei Bußgeldrahmen vor: Für weniger schwere Verstöße (z. B. Verletzung technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Art. 32) bis zu 10 Millionen EUR oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes. Für schwerwiegende Verstöße (z. B. Verletzung der Grundprinzipien, unzulässige Datenverarbeitung) bis zu 20 Millionen EUR oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes. In Deutschland sind bisher folgende Bußgelder verhängt worden: Deutsche Wohnen SE (14,5 Mio. EUR, 2019), 1&1 AG (9,55 Mio. EUR, 2019), Notebooksbilliger.de (10,4 Mio. EUR, 2021). Die Aufsichtsbehörden werden zunehmend aktiver.
Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Datenpanne) gilt nach Art. 33 DSGVO eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden des Vorfalls. Die Meldung muss enthalten: Art der Verletzung, betroffene Datenkategorien und Personenanzahl, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, wahrscheinliche Folgen, ergriffene oder geplante Abhilfemaßnahmen. Bei hohem Risiko für betroffene Personen ist zusätzlich eine Benachrichtigung der Betroffenen nach Art. 34 erforderlich. Ein dokumentiertes Incident-Response-Verfahren ist daher essenziell - eine Reaktionszeit von 72 Stunden erfordert vollständige Prozesse ab dem Moment der Entdeckung.
Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus Art. 37 DSGVO und dem BDSG. Sie ist verpflichtend wenn: die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Datenkategorien besteht, die Kerntätigkeit in der umfangreichen und regelmäßigen Überwachung von Personen besteht, oder wenn mehr als 20 Mitarbeitende regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind (§ 38 BDSG - eine deutsche Besonderheit, die über die DSGVO-Anforderungen hinausgeht). Der DSB kann intern oder extern bestellt werden. AWARE7 bietet qualifizierte externe DSB-Dienste an.
Privacy by Design (Art. 25 DSGVO) verlangt, dass Datenschutzgrundsätze bereits bei der Planung von Verarbeitungsvorgängen und IT-Systemen berücksichtigt werden - nicht erst nach der Implementierung. Konkret bedeutet das: Datenminimierung vom Entwurf an, standardmäßig datenschutzfreundliche Voreinstellungen, Pseudonymisierung als Grundprinzip, granulare Zugriffskonzepte ab dem ersten Code-Commit. Privacy by Default (Art. 25 Abs. 2) ergänzt dies: voreingestellte Verarbeitungen sollen nur personenbezogene Daten umfassen, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind. Technische Umsetzung bedeutet: sichere Authentifizierung, Verschlüsselung at-rest und in-transit, Protokollierung, sichere Löschkonzepte.
DSGVO und ISO 27001 ergänzen sich: DSGVO definiert das Schutzziel (personenbezogene Daten), ISO 27001 liefert den methodischen Rahmen (ISMS) zur systematischen Erreichung dieses Ziels. Ein ISO-27001-zertifiziertes Unternehmen hat bereits viele Art.-32-Anforderungen strukturiert adressiert - Risikobewertung, Zugangskontrolle, Kryptographie, Business Continuity, Sicherheit bei der Entwicklung. Umgekehrt erfüllt ein DSGVO-konformes Unternehmen damit noch keine ISO 27001, da der Standard deutlich breiter ist und alle Informationswerte (nicht nur personenbezogene Daten) schützt. Wir empfehlen eine integrierte Herangehensweise, die beide Anforderungen gemeinsam adressiert.
Ja, direkt. Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO fordert ausdrücklich "ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen". Regelmäßige Penetration Tests und Schwachstellenscans sind ein anerkanntes Mittel, dieser Pflicht nachzukommen. Zudem decken Pentests technische Schwachstellen auf, die zu einer meldepflichtigen Datenpanne führen könnten - ein erfolgreicher Angriff auf eine bekannte, nicht behobene Schwachstelle kann die Haftung des Verantwortlichen erhöhen. Gerichte und Aufsichtsbehörden bewerten fehlende Sicherheitstests zunehmend als Fahrlässigkeit.

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Wir analysieren Ihre technischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO und zeigen Ihnen, wo Handlungsbedarf besteht - konkret, priorisiert und mit Festpreisangebot.

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